§ 21 GO LT 2010 - Eröffnung der Aussprache (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache.
(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.