§ 107 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich:
- 1.
Zeiten; in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2),
- 2.
(weggefallen)
- 3.
Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausgeübt hat,
- 4.
Zeiten einer Beschäftigung, die ein Vertriebener, der nach den §§ 9 bis 12 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgeübt hat,
- 5.
Zeiten,
- a)
für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zu zahlen waren (§ 186),
- b)
des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,
- c)
für die der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,
- d)
des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes oder von Übergangsgeld nach diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat.
- 6.
Zeiten, in denen der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3a).
2Die Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn die Beschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeitnehmers begründet hätte. 3Nummer 5 Buchstabe c gilt nicht für Zeiten, in denen der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.