§ 107 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich:

  1. 1.

    Zeiten; in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2),

  2. 2.

    Zeiten, in denen der Arbeitslose nur deshalb beitragsfrei war, weil er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte (§ 169 Nr. 2),

  3. 3.

    Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausgeübt hat,

  4. 4.

    Zeiten einer Beschäftigung, die ein Vertriebener, der nach den §§ 9 bis 12 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgeübt hat,

  5. 5.

    Zeiten, in denen der Arbeitslose

    1. a)

      wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung Unterhaltsgeld bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) nicht bezogen hat,

    2. b)

      wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 1a), oder

    3. c)

      wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bezogen hat,

  6. 6.

    Zeiten, in denen der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3a).

2Die Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn die Beschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeitnehmers begründet oder nach Satz 1 Nr. 2 einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden hätte.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c gilt auch für Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vor dem 1. August 1979. 2Entscheidungen, die am 1. August 1979 nicht mehr in zulässiger Weise angefochten werden können, bleiben unberührt.