§ 11 LMG - An- und Abmeldung
(zu § 11 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Redaktionelle Abkürzung
LMG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bestätigung über die Abmeldung vorzulegen, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn die Einwohnerin oder der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Wohnung im Bezirk derselben Meldebehörde bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr denjenigen, deren Wohnung die Personen beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Pflegerin, ein Pfleger, eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Pflegerin, dem Pfleger, der Betreuerin oder dem Betreuer.

(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.