§ 61 BVO - Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt
- 1.
bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,
- 2.
bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,
- 3.
bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,
- 4.
bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und
- 5.
bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 80a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a, beschäftigt sind.
(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
- 1.
- 2.
für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21),
- 4.
bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42) und
- 5.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1
gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und § 49 Abs. 2.