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§ 23 LVG - Einteilung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LVG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.

(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.

(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektion, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald und die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg.

(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.