§ 26 LVG - Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LVG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:
- 1.
die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die besonderen Verwaltungsbehörden,
- 2.
die Regierungspräsidien, die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.
(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.