Landesverwaltungsgesetz

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LVG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2000

Vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden1
Zweiter Teil
Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Dienst- und Fachaufsicht2
Inhalt der Dienst- und der Fachaufsicht3
Aufgabenübertragung4
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden5
Verwaltungsdaten6
Dritter Teil
Verwaltungsbehörden
Erster Abschnitt
Oberste Landesbehörden
Einteilung7
Aufgaben8
Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien9
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verwaltungsbehörden
Erster Unterabschnitt
Einteilung
Allgemeine Verwaltungsbehörden10
Zweiter Unterabschnitt
Regierungspräsidien
Regierungsbezirke und Regierungspräsidien11
Gebiet der Regierungsbezirke12
Aufgaben13
Aufsicht14
Dritter Unterabschnitt
Untere Verwaltungsbehörden
Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen15
Gemeinsame Durchführung von Aufgaben16
Verwaltungsgemeinschaften17
Aufgaben18
Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften19
Aufsicht über die Landratsämter20
Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften21
Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung22
Dritter Abschnitt
Besondere Verwaltungsbehörden
Einteilung23
Aufgaben24
Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk25
Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden26
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verhältnis zum Polizeigesetz27
Verwaltungsvorschriften28

(1) Red. Anm.:

Artikel 4 des Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313)

(2) Red. Anm.:

Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161):

"Berichtspflicht
(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes."