§ 23 LVG - Einteilung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LVG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.
(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.