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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 116 GO - Fristenberechnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Ereignis im Sinne von Satz 1 ist insbesondere die Verteilung einer Vorlage. Eine Vorlage gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Landtags elektronisch abrufbar ist und sie hierüber durch E-Mail informiert wurden oder, wenn dies technisch unmöglich war, die Vorlage in ihre Fächer verteilt worden ist. Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn Dokumente infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Landtags erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden sind.

(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, so wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.

(3) Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt nach Absatz 1 fällt. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)