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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 118 GO - Landtagsverwaltung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Landtagsverwaltung unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben. Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung.

(2) Jedem Mitglied des Landtags und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen stehen die allgemeinen Dienstleistungen der Landtagsverwaltung zur Verfügung. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Präsidium erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)