§ 118 GO - Landtagsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Landtagsverwaltung unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben. Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung.
(2) Jedem Mitglied des Landtags und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen stehen die allgemeinen Dienstleistungen der Landtagsverwaltung zur Verfügung. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Präsidium erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)