§ 100 SBauVO - Notwendige Flure
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.
(2) Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.
(3) Innerhalb von Nutzungseinheiten oder Teilen von Nutzungseinheiten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BauO NRW 2018 mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.
(4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m2 Grundfläche
- 1.
gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und
- 2.
Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.
(5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn
- 1.
die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,
- 2.
der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und
- 3.
der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.