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§ 100 SBauVO - Notwendige Flure

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.

(2) Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.

(3) Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.

(4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m2 Grundfläche

  1. 1.

    gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und

  2. 2.

    Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.

(5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,

  2. 2.

    der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und

  3. 3.

    der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.