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§ 151 GOLT - Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Der federführende Ausschuss entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrates vorläufig anstelle der Vollversammlung über eine Stellungnahme des Landtags. 2Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 3Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Jahresplan von der Vollversammlung nicht mehr rechtzeitig vor der abschließenden Behandlung im Bundesrat (Art. 76 und Art. 77 des Grundgesetzes) beschlossen werden könnte.