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  • ab 10.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 83b BayLTGeschO - Subsidiaritätsfrühwarnsystem

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Federführender Ausschuss für die Behandlung von Subsidiaritätsangelegenheiten ist der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen. 2Eine Mitberatung durch andere Fachausschüsse (§ 146) erfolgt nicht.

(2) 1Nach Unterrichtung der Staatsregierung gemäß Art. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) setzt die oder der Vorsitzende alle Subsidiaritätsangelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Soweit zu einer Subsidiaritätsangelegenheit bis zum Beginn der Sitzung kein Antrag nach § 59 eingereicht wird, kann jede Fraktion spätestens in dieser Sitzung eine sofortige Beratung im Ausschuss beantragen.

(3) 1Erfolgt eine Beratung nach Abs. 2 Satz 2, entscheidet der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen, ob und gegebenenfalls welche Stellungnahme er hierzu abgibt. 2Falls er eine Stellungnahme abgibt, erstellt der Ausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 150. 3Bei eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats trifft er eine Entscheidung nach § 151.

(4) 1Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über Subsidiaritätsangelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen, wenn auch im Eilverfahren nach § 151 eine fristwahrende Stellungnahme des Landtags bis zur abschließenden Behandlung im Bundesrat bzw. bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist gemäß Art. 6 Satz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon gegenüber der Kommission anders nicht möglich ist. 2Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern mit einer Fristsetzung den Entwurf einer Beschlussempfehlung, die mit "Ja“ oder "Nein“ zu beantworten ist, zuzuleiten.