§ 32 BremHG - Hochschulzugang
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem selbst gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er oder sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.
(2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden.
(4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(5) Über Widersprüche, die gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Studium und in Immatrikulationsangelegenheiten eingelegt worden sind, entscheidet der Rektor oder die Rektorin.