§ 35 BremHG - Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen. Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren.
(2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium.
(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.