§ 36 BremHG - Immatrikulationsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:

  1. 1.

    der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,

  3. 3.

    soweit erforderlich, der Nachweis nach § 33 Abs. 6 oder 7,

  4. 4.

    bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich.

  5. 5.

    soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,

  6. 6.

    die Mitteilung über den ersten Wohnsitz,

  7. 7.

    der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46, 109 Absatz 3 und § 109a sowie nach § 12 des Studierendenwerksgesetzes,

  8. 8.

    ein Bewerbungsschreiben, das Aufschluss über die Motivation und Eignung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin für das gewählte Studienfach gibt und zur Grundlage der Studienberatung durch die Hochschulen gemacht werden kann. Die Abgabe eines Bewerbungsschreibens kann durch Satzung der Hochschulen verbindlich festgelegt und als Ergänzung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. Der Hochschulzugang ist nicht von einer Bewertung der Inhalte des Bewerbungsschreibens abhängig.

Die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 2, 3, 4 und 7 kann für die Immatrikulation zum Wintersemester 2020/21 und zum Sommersemester 2021 nach Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der Hochschulen einmalig insgesamt oder durch Entscheidung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte angemessen hinausgeschoben werden.