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  • ab 12.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 31a BremHG - Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen.