§ 9 LABG - Zugang zum Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 erfüllt unbeschadet der Anerkennungen nach § 14 Abs. 1, wer die für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Studienabschlüsse in gemäß § 11 akkreditierten Studiengängen entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 2 erworben hat.
(2) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem Finanzministerium und dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses eine Rechtsverordnung, in der die fachlichen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Studienabschlüsse den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen. Das Ministerium trifft in diesem Rahmen Regelungen über
- 1.
die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) einschließlich deren Verbindungen,
- 2.
den Mindestumfang der beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen (Leistungspunkte) und jeweils zu erwerbende Kompetenzen, gegebenenfalls durch Verweis auf bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern, einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie das für Abschlusszeugnisse zu verwendende Notensystem,
- 3.
Mindestanforderungen an die Praxisphasen des Studiums, insbesondere an das Praxissemester.