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§ 3 LRHG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen ferner über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1996 können auch andere geeignete Bewerber zu Mitgliedern des Landesrechnungshofes ernannt werden, die nicht die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen sowie als Prüfer eingestellt werden, die nicht Beamte sind.