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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 71 VAG - Widerruf der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

  1. 1.

    das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

  2. 2.

    im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

2§ 304 bleibt unberührt.