Art. 89 AGSG - Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit der freien Wohlfahrtspflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, den sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.