Versionsverlauf

Art. 89 AGSG - Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit der freien Wohlfahrtspflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, den sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.