§ 9 LPflegeG M-V - Pflegewohngeld für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) Jeder Pflegebedürftige, der in einer Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern, für die ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, stationär untergebracht ist, hat Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zur anteiligen Deckung der Kosten, die ihm die Pflegeeinrichtung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach den §§ 10 und 11 in Rechnung stellt (Pflegewohngeld), soweit er auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufwendungen nicht selbst tragen kann.

(2) Das Pflegewohngeld beträgt 50 vom Hundert der nach Absatz 3 für das Pflegewohngeld anerkennungsfähigen Aufwendungen, monatlich jedoch höchstens 200 Euro. Es wird nur für die Dauer des tatsächlichen Leistungsbezuges nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(3) Anerkennungsfähig für das Pflegewohngeld sind die dem Pflegebedürftigen von der Pflegeeinrichtung nach den §§ 10 und 11 in Rechnung gestellten gesondert berechenbaren Aufwendungen, soweit sie monatlich mehr als 100 Euro betragen.

(4) Das Pflegewohngeld verringert sich um den Betrag, um den das monatliche Einkommen des Pflegebedürftigen vermindert um einen Schonbetrag von 200 Euro die Vergütung für seine Pflege, das Entgelt für seine Unterkunft und Verpflegung sowie den Barbetrag zu seiner persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), übersteigt. Für die Ermittlung des monatlichen Einkommens des Pflegebedürftigen gilt der Vierte Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen, ausgenommen gegenüber Ehegatten, früheren Ehegatten, Lebenspartnern und früheren Lebenspartnern, bleiben unberücksichtigt.

(5) Sollten die Aufwendungen des Landes für die Leistungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 den Betrag von 8.040.000 Euro im Jahr übersteigen, sind durch das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungen zum nächstmöglichen Termin so zu verändern, dass der Betrag von 8.040.000 Euro nicht überschritten wird.