§ 4 BremBVO - Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Amtliche Abkürzung
BremBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-e-1

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für

  1. 1.

    ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2.

  2. 2.

    vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung) in Form von

    1. a)

      Fallpauschalen und Sonderentgelten (§ 11 Bundespflegesatzverordnung),

    2. b)

      tagesgleichen Pflegesätzen (Abteilungspflegesätze, Basispflegesätze, teilstationäre Pflegesätze - § 13 Bundespflegesatzverordnung -),

    3. c)

      Beträgen an Stelle von Pflegesätzen (§ 14 Abs. 5 Satz 4 Bundespflegesatzverordnung),

    4. d)

      Entgelten für Modellvorhaben (§ 26 Bundespflegesatzverordnung)

    sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), es sei denn, dass §§ 4a oder 5 anzuwenden sind. Bei der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gilt Satz 1 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung in einem städtischen Krankenhaus der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven beihilfefähig wäre,

  3. 2a.

    Unterkunft, wenn ein anderer Ort für eine notwendige, ambulante Behandlung, Untersuchung u. dgl. aufgesucht werden muss, bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich. Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig (z.B. bei Kindern, schwer behinderten Menschen), so sind deren Kosten für Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Wird bei einer Heilbehandlung (Nummer 8) eine Heimunterbringung erforderlich, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro beihilfefähig. Die Vorschrift findet in den Fällen des § 4a Abs. 6 und 9 und im Falle einer Kur keine Anwendung,

  4. 3.

    Erste Hilfe,

  5. 4.

    eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Die Kosten für eine Pflege durch nahe Angehörige (§ 3 Abs. 7) oder im Haushalt des Beihilfeberechtigten tätige Personen sind - mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 10) - nicht beihilfefähig. Bei nahen Angehörigen, die wegen Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden, kann eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalles an Arbeitseinkommen als beihilfefähig berücksichtigt werden. Für den Ehegatten und die Eltern eines Pflegebedürftigen ist eine für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig. Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag).

  6. 5.

    eine Familien- und Haushaltshilfe bis zum Betrage von 6 Euro stündlich, jedoch nicht mehr als 36 Euro täglich, wenn die Weiterführung des Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer Unterbringung (Nummer 2, § 4a, § 5 Abs. 1, § 8a Abs. 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 4) des den Haushaltsführenden, nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen oder Beihilfeberechtigten - ausgenommen Alleinerziehende - nicht möglich ist, und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Gleiches gilt für die erste Woche nach Ende der stationären Unterbringung. Voraussetzung ist, dass der Beihilfeberechtigte selbst pflegebedürftig ist oder im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren oder ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger lebt. Nummer 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Werden an Stelle der Beschäftigung einer Familien- oder Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Kosten der Unterbringung insgesamt bis zu den oben genannten Beträgen beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen (§ 3 Abs. 7) sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (Nummer 10) nicht beihilfefähig. Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b) nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, sind die Aufwendungen bis zur Dauer von sechs Monaten beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann diese Frist mit Zustimmung der Festsetzungsstelle auf ein Jahr verlängert werden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt.

  7. 6.

    die vom Arzt oder Zahnarzt bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 6 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Maßgebend für den Abzugsbetrag ist der Apothekenabgabepreis der jeweiligen Packung (Einheit). Bei Aufwendungen für Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sowie Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz) ist der Betrag nach Satz 1 nicht abzusetzen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

    1. a)

      wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend,

    2. b)

      Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

    3. c)

      Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

    4. d)

      Mund- und Rachentherapeutika ausgenommen bei Pilzinfektionen,

    5. e)

      Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen,

    6. f)

      Arzneimittel gegen Reisekrankheit,

    7. g)

      Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, nach dem Arzneimittelgesetz nicht anerkannte Mittel sowie unwirtschaftliche Arzneimittel,

    8. h)

      Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,

  8. 7.

    eine vom Arzt oder von der Gesundheitsbehörde schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,

  9. 8.

    eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie; dies gilt nicht für Saunabäder und das Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung (§ 5) oder einer Heilkur (§ 6). Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Podologen, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden mit ihr zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. Der Senator für Finanzen kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind.

  10. 9.

    Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3.

  11. 10.

    die Beförderung der Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung u. dgl. und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Höhere Beförderungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein familieneigener Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bremischen Reisekostengesetzes genannte Betrag je Kilometer beihilfefähig. Beihilfen werden nicht gewährt

    1. a)

      bei Benutzung familieneigener Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks,

    2. b)

      für die Benutzung familieneigener Personenkraftwagen sowie öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in dessen Einzugsgebiet,

    3. c)

      für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

    4. d)

      für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,

  12. 11.

    einen Organspender, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, für

    1. a)

      Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 2a, 6, 8 und 10, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,

    2. b)

      den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.

    Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. Buchstaben a) und b) gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen.

(2) Der Senator für Finanzen kann, soweit nicht bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von

  1. 1.
    Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel,
  2. 2.
    Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen (§ 3 Abs. 2) aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen,
  3. 3.
    Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig sind oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind,

ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.