§ 22 BezVerwG - Voraussetzungen für Bürgerdeputierte
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur werden, wer
- a)
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- b)
ihre oder seine Hauptwohnung in Berlin hat,
- c)
nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,
- d)
nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist,
- e)
weder Mitglied noch Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist.