§ 22 BezVerwG - Voraussetzungen für Bürgerdeputierte

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur werden, wer

  1. a)

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  2. b)

    ihre oder seine Hauptwohnung in Berlin hat,

  3. c)

    nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,

  4. d)

    nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist,

  5. e)

    weder Mitglied noch Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist.