§ 22 BezVerwG - Voraussetzungen für Bürgerdeputierte

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

Bürgerdeputierter oder Stellvertreter kann nur werden, wer

  1. a)

    das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. b)

    seine Hauptwohnung in Berlin hat,

  3. c)

    nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,

  4. d)

    nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist,

  5. e)

    nicht Mitglied oder Prüfer des Rechnungshofs ist.