§ 22 BezVerwG - Voraussetzungen für Bürgerdeputierte
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Bürgerdeputierter oder Stellvertreter kann nur werden, wer
- a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- b)
seine Hauptwohnung in Berlin hat,
- c)
nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,
- d)
nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist,
- e)
nicht Mitglied oder Prüfer des Rechnungshofs ist.