Versionsverlauf


§ 1 AWKG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Redaktionelle Abkürzung
AWKG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) ) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen "Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.