§ 1 AWKG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
- Redaktionelle Abkürzung
- AWKG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) ) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen "Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.