§ 8 AWKG - Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
- Redaktionelle Abkürzung
- AWKG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, den Sekretärinnen oder Sekretaren der vier Klassen und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1). Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Sekretärinnen oder die Sekretare der drei Klassen, denen die Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder der an Lebensjahren älteste Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren oder dessen Verhinderung. Gehört der Präsident oder die Präsidentin der Klasse für Künste an, so wird die Akademie bei Vereinigungen und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art durch die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder den an Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten.
(4) Das Präsidium koordiniert die wissenschaftlichen und künstlerischen Vorhaben und Jahresprogramme und sorgt für die Veröffentlichungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2).
(5) Das Präsidium stellt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klassen (§ 7 Abs. 1 Satz 3) den Haushalt der Akademie und dessen Veränderungen fest. Der Haushalt bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers. Für die Feststellung des Haushalts und für seine Ausführung finden die für den Landeshaushalt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Akademie.