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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 6 AWKG - Vollversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Redaktionelle Abkürzung
AWKG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Stimmberechtigt in der Vollversammlung der Akademie sind die ordentlichen Mitglieder der Klassen und die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der Akademie sind.

(2) Die Vollversammlung beschließt die Satzung der Akademie und deren Änderungen. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(3) Die Vollversammlung wählt:

  1. 1.
    die Präsidentin oder den Präsidenten der Akademie (§ 8 Abs. 2),
  2. 2.
    die Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 1).

(4) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.