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§ 1 AkadWiG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften
Redaktionelle Abkürzung
AkadWiG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen "Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.