§ 1 AkadWiG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- AkadWiG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen "Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.