§ 49 ThürBKG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses nähere Regelungen zu treffen über
- 1.
die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungs- und Fachkräften,
- 2.
die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Aus- und Fortbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§§ 5, 6 und 24),
- 3.
die Laufbahnen und die Ausbildung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,
- 4.
- 5.
die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 8),
- 6.
die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Anerkennung von Betriebsfeuerwehren als Werkfeuerwehren (§ 17),
- 7.
die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 21),
- 8.
die Alarm- und Einsatzpläne der stationären Gesundheitseinrichtungen (§ 31 Abs. 3),
- 9.
die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beirats (§ 40 Abs. 1 Satz 4), die Höhe und die Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds, die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens sowie die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung einer Karenzzeit und die Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung (§ 40),
- 10.
die Erhebung von Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (§ 44 Abs. 1) und
- 11.
die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erforderlich sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.
(4) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.