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§ 31 ThürBKG - Vorbereitende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere

  1. 1.

    dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,

  2. 2.

    Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind (Katastrophenschutzstäbe), und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,

  3. 3.

    für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz (Katastrophenschutzpläne) aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und

  5. 5.

    Katastrophenschutzübungen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die obere Katastrophenschutzbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)