Versionsverlauf

§ 15 ThürBKG - Leitung der Gemeindefeuerwehr

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat der Ortsbrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, hat der Ortsbrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des Ortsbrandmeisters. Das gilt auch im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird vom Bürgermeister bestellt; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer.

(4) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten berufen werden.

(5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich.

(6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

  1. 1.

    den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,

  2. 2.

    den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteils entlassen.

Für die Stellvertreter gilt Satz 1 entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.

(7) In Städten mit Freiwilliger Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(8) In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren hat der Leiter der Berufsfeuerwehr die Gesamtleitung. Die die Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren leitenden Wehrführer unterliegen seinen Weisungen. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren können einen Vertreter wählen, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt. Der gewählte Vertreter führt die Bezeichnung Stadtfeuerwehrwart.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)