§ 24c ASOG Bln - Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.
(3) 1An Orten, die nicht dem Absatz 2 unterfallen, kann die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 2 vorgesehenen technischen Mitteln verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist. 2Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten nach Satz 1, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. 3Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 2 erfasst werden. 4Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 2 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. 5Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
(4) 1Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. 2Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. 3§ 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 und 3 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn
- 1.
sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder
- 2.
die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist im Falle des Absatzes 3 offenkundig nicht Inhaberin oder Inhaber oder sonstige berechtigte Person des erfassten Ortes.
(6) 1Die nach dieser Vorschrift eingesetzten technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. 2Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 bis 3. 3Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.
(7) 1Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bildund Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. 3Bild- und Tonaufzeichnungen, die nach Absatz 3 angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. 4Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
- 1.
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
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im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
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für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
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für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
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für Zwecke der Evaluation nach Absatz 10 Satz 1 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen.
Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.
(8) 1Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. 2 § 42 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die nach Absatz 3 angefertigt wurden, bedarf der vorherigen richterlichen Zustimmung. 4Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 5Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt erteilt werden. 7Die richterliche Bestätigung der Zustimmung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 8Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. 9Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(9) 1Die Absätze 1 bis 4 und die Absätze 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. 2Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 3 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.
(10) 1Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert; für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. 2Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus vorgelegt.