§ 26 ASOG Bln - Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch

  1. 1.

    Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),

  2. 2.

    Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler),

erheben über die in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) 1Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. 2Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) 1Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. 2Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. 4Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten, bedürfen der richterlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Gleiches gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll. 3Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 6Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. 7In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 8Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 6 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 9Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 10Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. 11Die Anordnung ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 auf höchstens sechs Monate, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 auf höchstens ein Jahr zu befristen. 12Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 kann um jeweils höchstens sechs Monate, die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 13Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Verdeckte Ermittler eines anderen Landes im Land Berlin, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll, bedürfen keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 5 Satz 2 bis 7, soweit ihnen eine richterliche Anordnung im entsendenden Land zugrunde liegt.

(6) 1§ 25 Absatz 7a und 8 gilt entsprechend. 2Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.