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  • ab 24.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 35 BlnDSG - Verarbeitung zu wissenschaftlichen, historischen, archivarischen und statistischen Zwecken

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Amtliche Abkürzung
BlnDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
205-1

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ist auch ohne Einwilligung für die Erfüllung einer der in § 30 Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zu im öffentlichen Interesse liegenden, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder für archivarische oder statistische Zwecke zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der jeweilige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Nach Satz 1 übermittelte Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

(2) Der Verantwortliche sieht geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vor. Die Daten sind insbesondere zu anonymisieren, sobald dies nach dem jeweiligen Zweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis eine Anonymisierung erfolgt, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der jeweilige Zweck dies erfordert. Sie sind zu löschen, sobald der jeweilige Zweck erreicht ist.

(3) Die in den §§ 41 bis 44 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Auskunftsrecht nach § 43 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Diese Regelung tritt am 30. September 2025 außer Kraft.