§ 5 ParlStG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
- Amtliche Abkürzung
- ParlStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.
(2) Die für Bundesminister geltenden reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.