§ 20 LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gilt § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 16. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 337) bleibt unberührt. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), gilt entsprechend; dies gilt nicht für den gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 13 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.