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§ 40 MessEV - Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Amtliche Abkürzung
MessEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-1

(1) Antragsbefugt sind

  1. 1.

    Wirtschaftsakteure oder

  2. 2.

    Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1.

    das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,

    1. a)

      ist konkret bezeichnet,

    2. b)

      ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass

      1. aa)

        die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,

      2. bb)

        durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,

      3. cc)

        Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,

  2. 2.

    eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und

  3. 3.

    die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

  1. 1.

    eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,

  2. 2.

    eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und

  3. 3.

    ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.