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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 DSchG - Begünstigte

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

Maßnahmen nach §§ 19, 21 und 22 sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird.