§ 19 DSchG - Enteignungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig
- 1.
zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,
- 2.
zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zur Wiedererrichtung eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 9 Absatz 4,
- 3.
zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,
- 4.
zur Vornahme von Ausgrabungen von Bodendenkmälern.