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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 19 DSchG - Enteignungsgründe

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig

  1. 1.

    zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,

  2. 2.

    zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zur Wiedererrichtung eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 9 Absatz 4,

  3. 3.

    zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,

  4. 4.

    zur Vornahme von Ausgrabungen von Bodendenkmälern.