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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 22 DSchG - Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümerin oder von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zahlende Ausgleich mehr als 50 vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf den Mehrbetrag.

(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.