DSchG,HH - Denkmalschutzgesetz

Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

Vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) (1)

Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege1
Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger2
Denkmalrat3
Gegenstand des Denkmalschutzes4
Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler5
Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler6
Abschnitt II
Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme7
Umgebungsschutz8
Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern9
Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung10
Entscheidung über einen Genehmigungsantrag11
Änderungen im Verfügungsrecht12
Wiederherstellung, Stilllegung13
Genehmigungspflicht für Ausgrabungen14
Grabungsschutzgebiete15
Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten16
Funde17
Überlassungspflicht18
Abschnitt III
Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen
Enteignungsgründe19
Begünstigte20
Ausgleichspflichtige Maßnahmen21
Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg22
Verfahren23
Abschnitt IV
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Denkmäler, die der Religionsausübung dienen24
Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen25
Einschränkung von Grundrechten26
Ordnungswidrigkeiten27
Fortführung der Denkmalliste28
Verordnungsermächtigung29

Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142)

§§ 1 - 6, Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 DSchG - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen. Dazu gehört auch die Verbreitung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler in der Öffentlichkeit.

§ 2 DSchG - Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.

§ 3 DSchG - Denkmalrat

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.

(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.

(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.