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Art. 34 BaySÜG - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Bibliographie

Titel
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

  4. 4.

    auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5, Art. 17 Abs. 5 Satz 1 und Art. 20 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 gilt die Unterrichtungspflicht nach Art. 20 nicht für Veränderungen nach Art. 20 Satz 2 Nr. 3.