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Bayern
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BaySÜG,BY - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Art. 29 - 36, Fünfter Abschnitt - Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich
Art. 29 - 36, Fünfter Abschnitt - Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich
Art. 29 BaySÜG, Anwendungsbereich
Art. 30 BaySÜG, Zuständigkeit
Art. 31 BaySÜG, Sicherheitserklärung
Art. 32 BaySÜG, Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Art. 33 BaySÜG, Aktualisierung
Art. 34 BaySÜG, Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Art. 35 BaySÜG, Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle
Art. 36 BaySÜG, Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien