Versionsverlauf


Art. 34 BaySÜG - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie Beginn oder Ende einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.