Art. 34 BaySÜG - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie Beginn oder Ende einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.