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§ 12 SSpG - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Er kann Berichte über alle Angelegenheiten der Sparkasse verlangen und die Unterlagen der Sparkasse einsehen; hiermit kann er einen Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung eigene Prüfungen bei der Sparkasse durchführen und einzelne seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Prüfung beauftragen.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Vorstand und die Innenrevision;
  2. 2.
    die Änderung der Satzung;
  3. 3.
    die Begrenzung des Risikos von Sparkassengeschäften (§ 3 Abs. 2);
  4. 4.
    die Bildung und Auflösung von Ausschüssen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4);
  5. 5.
    die Bestellung der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2);
  6. 6.
    die Bestellung von Mitarbeitern, welche die Mitglieder des Vorstandes im Falle der Verhinderung vertreten (§ 14 Abs. 3);
  7. 7.
    die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 3);
  8. 8.
    den Inhalt der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 4);
  9. 9.
    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes (§ 24 Abs. 4 Satz 1);
  10. 10.
    die Verwendung des Jahresüberschusses (§ 25 Abs. 3).

(4) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen insbesondere

  1. 1.
    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, sofern eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Wertgrenze überschritten wird; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden;
  2. 2.
    der Neu- und Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden und wirtschaftlich gleichartige Geschäfte, sofern die Kosten einen vom Verwaltungsrat festgesetzten Betrag übersteigen;
  3. 3.
    die Grundsätze für die Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (§ 26);
  4. 4.
    die Bestellung des Innenrevisors und deren Widerruf;
  5. 5.
    der Erwerb, die Erhöhung und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Errichtung und Auflösung eigener selbständiger Einrichtungen, sofern eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Wertgrenze überschritten wird;
  6. 6.
    die Errichtung und die Schließung von Zweigstellen.

(5) Der Verwaltungsrat ist anzuhören vor Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft des Trägers über insbesondere

  1. 1.
    die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 1);
  2. 2.
    die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters (§ 14 Abs. 2);
  3. 3.
    den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 3 Satz 2);
  4. 4.
    die Vereinigung und die Auflösung von Sparkassen (§ 28).

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkassen bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Verstößt ein weiteres Verwaltungsratsmitglied in grober Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, so kann es von der Sparkassenaufsichtsbehörde abberufen werden.

(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrats vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren von der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat an gerechnet, spätestens jedoch in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(9) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit erhalten der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung des Vorsitzenden unterliegt nicht der Abführungspflicht. Über die Höhe der Entschädigung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen des Sparkassenverbandes Saar.