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§ 12 SSpG - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten und kann Berichte über alle Angelegenheiten der Sparkasse verlangen. Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung eigene Prüfungen bei der Sparkasse durchführen und einzelne seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Prüfung beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss und den Vorstand. Er beschließt über

  1. 1.
    den Neubau und Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden und wirtschaftlich gleichartige Geschäfte im Rahmen eines Kostenvoranschlages;
  2. 2.
    die Errichtung und Auflösung von Zweigstellen;
  3. 3.
    die Grundsätze für die Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (§ 26);
  4. 4.
    soweit die Satzung entsprechende Bestimmungen vorsieht, die Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten und über die Abweichung von Satzungsregelungen, die die allgemeine Zulassung von Geschäften betreffen;
  5. 5.
    die Änderung der Satzung;
  6. 6.
    die sonstigen Angelegenheiten, für die nach Gesetz und Satzung die Zuständigkeit des Verwaltungsrats gegeben ist.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkassen bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Verstößt ein weiteres Verwaltungsratsmitglied in grober Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, so kann es von der Sparkassenaufsichtsbehörde abberufen werden.

(5) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit erhalten der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder eine angemessene Entschädigung, über die der Verwaltungsrat beschließt. Die Entschädigung des Vorsitzenden unterliegt nicht der Abführungspflicht. Die Sparkassenaufsichtsbehörde setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch allgemeine Anordnung einen Rahmen.