§ 26 SOG LSA - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Empfänger, Tag und wesentlicher Inhalt der Übermittlung sind festzuhalten; dies gilt nicht für automatisierte Abrufverfahren (§ 29).

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie den Verwaltungsbehörden oder der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden oder Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Verwaltungsbehörde oder die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können. In die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen muß die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.

(3) Bewertungen (§ 22 Abs. 6) dürfen anderen als den Verwaltungsbehörden und der Polizei nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.

(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muß das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.

(5) Die übermittelnde Verwaltungsbehörde oder Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, und ist dieser eine öffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlaß besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(7) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.